Die Beschwerdeführerin bringe dies erstmals in der Beschwerde vor, obwohl sie schon länger anwaltlich vertreten sei. Zudem sei es beim Ausfüllen des Formulars absolut üblich, das ganze Formular "durchzugehen" und damit auch über die Parteistellung aufzuklären. Es ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin damals nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, zumal die Beschwerdeführerin in voller Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten gehandelt habe. Die Rückseite des Formulars enthalte überdies eine detaillierte Erklärung, mit welcher sich die Beschwerdeführerin hätte absichern können, falls sie etwas nicht richtig verstanden haben sollte.