Weiter unten auf dem Formular habe die Beschwerdeführerin endgültig auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet und zur Kenntnis genommen, dass dieser Verzicht endgültig sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine langjährige und erfolgreiche Geschäftsfrau, welcher die Folgen ihres Handelns klar bewusst gewesen seien. Die Darstellung, dass sie durch die Polizeibeamten gedrängt worden sei und dass man ihr die Privatklage falsch erklärt habe, sei eine Schutzbehauptung und werde mit Vehemenz bestritten. Die Beschwerdeführerin bringe dies erstmals in der Beschwerde vor, obwohl sie schon länger anwaltlich vertreten sei.