1.2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin über keine Parteistellung verfüge und folglich nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Sie habe beim Setzen des Kreuzes in der Rubrik "Strafantrag" zur Kenntnis genommen, dass sie von Gesetzes wegen Privatklägerin sei, ausser sie verzichte ausdrücklich darauf. Weiter unten auf dem Formular habe die Beschwerdeführerin endgültig auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet und zur Kenntnis genommen, dass dieser Verzicht endgültig sei.