1.2.1.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2021 nach einem tätlichen Übergriff des Beschuldigten die Polizei gerufen habe. Sie sei sichtlich aufgelöst gewesen. Die Polizei habe sie angehalten, das gesamte Formular betreffend Parteirechte auszufüllen. Auf die Frage, was Privatklage bedeute, sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass es dabei um "das Finanzielle" gehe, d.h. "wenn sie Geld vom Täter wolle". Dabei habe es sich um eine falsche behördliche Auskunft gehandelt. Da es ihr nicht ums Geld gegangen sei, habe sie das Feld "Verzicht auf die Privatklage" angekreuzt.