" 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24.5.2022 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners Nr. 1." 3.2. Am 28. Juni 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 22. Juni 2022 geforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 (Postaufgabe 13. Juli 2022) erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte: