Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.193 (STA.2022.320) Art. 368 Entscheid vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Pasquino Bevilacqua, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 24. Mai 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte waren langjährige Lebens- partner, bis es im August/September 2021 zur Trennung kam. Sie führten gemeinsam ein Immobilienunternehmen. 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschuldigten am 26. November 2021 Strafanzeige wegen mehrfacher Tätlichkeiten und Drohung im Zeit- raum von Januar 2021 bis 26. November 2021, welche sich in den Büro- räumlichkeiten bzw. am gemeinsamen Wohnort ereignet haben sollen. Sie stellte am 26. November 2021 Strafantrag. 2. Am 24. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Nicht- anhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 30. Mai 2022 genehmigt wurde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese ihr am 2. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24.5.2022 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners Nr. 1." 3.2. Am 28. Juni 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 22. Juni 2022 geforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00. 3.3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 (Postaufgabe 13. Juli 2022) erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. -3- 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 erstattete der Beschuldigte die Beschwer- deantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. 1.2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der angefochtenen Verfü- gung vorab fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Verfahrenspartei sei, da sie am 26. November 2021 ausdrücklich und unwiderruflich auf die Pri- vatklage verzichtet habe. Anschliessend begründete sie, weshalb hinsicht- lich der beanzeigten Vorfälle das Strafverfahren nicht an die Hand zu neh- men sei. 1.2.1.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Be- schwerdeführerin am 26. November 2021 nach einem tätlichen Übergriff des Beschuldigten die Polizei gerufen habe. Sie sei sichtlich aufgelöst ge- wesen. Die Polizei habe sie angehalten, das gesamte Formular betreffend Parteirechte auszufüllen. Auf die Frage, was Privatklage bedeute, sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass es dabei um "das Finanzielle" gehe, d.h. "wenn sie Geld vom Täter wolle". Dabei habe es sich um eine falsche be- hördliche Auskunft gehandelt. Da es ihr nicht ums Geld gegangen sei, habe sie das Feld "Verzicht auf die Privatklage" angekreuzt. Als Laie habe sie nicht wissen können, dass sie mit dem Verzicht auf die Stellung als Privat- klägerin auch auf ihre Parteistellung im Strafpunkt verzichte, zumal sie zu- vor Strafantrag gestellt habe. Der Verzicht werde nachträglich angefochten. Sie habe lediglich auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche verzichten wollen. Ge- -4- mäss einhelliger Lehrmeinung sei ein endgültiger Verzicht bei nicht anwalt- lich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern, nicht unbesehen an- zunehmen, zumal ein Laie mit dem Ausfüllen der Formulare überfordert sein könne. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, das Parteirechtsformular zu lesen und zu verstehen. Sie sei aufgelöst gewesen und von der Polizei gedrängt worden, das For- mular auszufüllen. Die Rückseite habe sie gar nicht gelesen, sondern sich einzig auf die polizeilichen Angaben verlassen. 1.2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der Beschwerdeantwort aus, dass die Beschwerdeführerin über keine Parteistellung verfüge und folglich nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Sie habe beim Setzen des Kreuzes in der Rubrik "Strafantrag" zur Kenntnis genommen, dass sie von Gesetzes wegen Privatklägerin sei, ausser sie verzichte ausdrücklich darauf. Weiter unten auf dem Formular habe die Beschwerdeführerin endgültig auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet und zur Kenntnis genommen, dass dieser Verzicht endgültig sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine langjährige und erfolgreiche Geschäftsfrau, welcher die Fol- gen ihres Handelns klar bewusst gewesen seien. Die Darstellung, dass sie durch die Polizeibeamten gedrängt worden sei und dass man ihr die Privat- klage falsch erklärt habe, sei eine Schutzbehauptung und werde mit Vehe- menz bestritten. Die Beschwerdeführerin bringe dies erstmals in der Be- schwerde vor, obwohl sie schon länger anwaltlich vertreten sei. Zudem sei es beim Ausfüllen des Formulars absolut üblich, das ganze Formular "durchzugehen" und damit auch über die Parteistellung aufzuklären. Es än- dere nichts, dass die Beschwerdeführerin damals nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, zumal die Beschwerdeführerin in voller Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten gehandelt habe. Die Rückseite des Formulars enthalte über- dies eine detaillierte Erklärung, mit welcher sich die Beschwerdeführerin hätte absichern können, falls sie etwas nicht richtig verstanden haben sollte. Ausdrücke wie "ausdrücklich", "Verzicht" und "endgültig" sollten je- den Durchschnittsbürger veranlassen, gut zu überlegen. Das Antragsfor- mular sei am Tag der Anzeigeerstattung ausgefüllt und die Einvernahme am Folgetag durchgeführt worden, was der gängigen Praxis entspreche. 1.2.1.4. Der Beschuldigte verweist in seiner Beschwerdeantwort darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auf Gründe verweise, aufgrund wel- cher ihre am 26. November 2021 abgegebene Willensäusserung unbeacht- lich sein könnte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie diesen Punkt vor der Beschwerdeeinreichung beispielsweise über ihre Rechtsvertreterin je the- matisiert hätte. -5- 1.2.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte als Privatkläger. Der Verzicht ist endgültig. Das Stellen oder der Rückzug einer Privatklage oder der Verzicht auf diese können auch mittels Formular erklärt werden. Gegen die Verwendung von Formularen im Strafprozess ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Be- hörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es der betroffenen Person auch, ihre Anliegen klar und un- missverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars ein- deutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Sie sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestel- lung durch einen Beamten ausgefüllt werden können. Der Wille, auf eine Straf- oder Zivilklage zu verzichten oder eine erhobene Klage wieder zu- rückzuziehen, muss mithin unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3). Ein endgültiger Verzicht sollte bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, ins- besondere Opfern, nicht unbesehen anzunehmen sein, zumal ein Laie mit dem Ausfüllen der entsprechenden Formulare überfordert sein kann (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 120 StPO). Nach herrschender Lehre unterliegt eine Verzichts- oder Desinteresseer- klärung in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO der nachträglichen Anfechtung wegen Täuschung, Einwirkung durch eine Straftat sowie unrichtiger be- hördlicher Auskunft (LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO). Das Vorliegen eines blossen Irrtums genügt dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; LIEBER, a.a.O. N. 7 zu Art. 386 StPO). Im Fall einer unrichtigen Information durch die Behörde darf die Par- tei nicht in der Lage gewesen sein, die Unrichtigkeit der Information sofort -6- zu erkennen (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1309; LIEBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 386 StPO). 1.2.3. Die Beschwerdeführerin füllte am 26. November 2021 das Formular "Straf- antrag für Antragsdelikte/Privatklage" aus. Sie kreuzte in der Rubrik "Straf- antrag" an, dass sie Strafantrag für alle anwendbaren Antragsdelikte stelle und zur Kenntnis nehme, dass sie von Gesetzes wegen Privatklägerin sei, ausser sie verzichte ausdrücklich darauf. In der Rubrik "Privatklage" kreuzte sie an, dass sie auf die Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren verzichte und zur Kenntnis nehme, dass der Verzicht endgültig sei. Beides bestätigte sie mit Datum und Unterschrift. Das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Formular der aargaui- schen Staatsanwaltschaften ist verständlich ausgestaltet, gibt die massge- bende Rechtslage korrekt wieder und führt zu klaren Willensäusserungen der erklärenden Person. Die Rückseite enthält eingehende Erläuterungen zum Strafantrag und zur Privatklage, worauf auf der Vorderseite (fett ge- druckt) hingewiesen wird. Es wird verdeutlicht, dass die Beteiligung am Verfahren die Stellung als Privatklägerin oder Privatkläger voraussetzt. Das Formular erfüllt damit die bundesgerichtlichen Kriterien. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache mächtig und Geschäfts- führerin eines Immobilienunternehmens mit mehreren Angestellten (poli- zeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. November 2021 S. 2; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 27. November 2021 S. 2; www.zefix.ch). Es ist damit davon auszugehen, dass sie in der Lage ist, ein verständlich ausgestaltetes Formular sorgfältig durchzulesen und ihrem Willen entsprechend auszufüllen. Im Polizeirapport vom 27. Novem- ber 2021 wurde zwar (ohne weitere Ausführungen hierzu) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Regionalpolizei Zofingen am 26. November 2021 "sichtlich aufgelöst" gewesen sei. Dem Rapport ist jedoch nicht zu entnehmen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, an den anschliessend in den Büroräumlichkeiten durchgeführten Sachver- haltsklärungen mitzuwirken. Dem Polizeirapport sind denn auch bereits ausführliche Angaben der Beschwerdeführerin zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zu entnehmen (Polizeirapport vom 27. November 2021 S. 2). Entsprechend ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwer- deführerin beim Ausfüllen des Formulars in irgendeiner Weise beeinträch- tigt war. Den Akten sind keine Hinweise zu der von der Beschwerdeführerin be- haupteten falschen behördlichen Information zu entnehmen, dass es bei der Privatklage lediglich um "das Finanzielle", d.h. die Stellung von Zivilfor- -7- derungen, gehe. Eine solche Information – sollte sie tatsächlich erteilt wor- den sein – hätte von der Beschwerdeführerin überdies ohne Weiteres als unzutreffend erkannt werden können. Insbesondere wird auf dem verwen- deten Formular in der Rubrik "Privatklage" deutlich (und fett hervorgeho- ben) zwischen der Beteiligung am Strafverfahren als Strafkläger/in, mit wel- cher die Bestrafung des Täters verlangt wird, und der Beteiligung als Zivil- kläger/in zur Stellung einer Zivilforderung unterschieden. Entsprechend sind für die Konstituierung als Zivil- bzw. Strafkläger/in auch zwei anzukreu- zende Kästchen vorgesehen. Dass der von der Beschwerdeführerin ange- kreuzte (ausdrücklich als endgültig bezeichnete) Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren sowohl die Stellung als Zivilklägerin als auch die Stellung als Strafklägerin umfasst, ist damit offenkundig. Der Ein- wand der Beschwerdeführerin, dass sie Strafantrag gestellt habe, vermag daran nichts zu ändern, zumal aus dem Formular in der von der Beschwer- deführerin ausgefüllten Rubrik "Strafantrag" klar hervorgeht, dass trotz Stellung des Strafantrags auf die Stellung als Privatklägerin (und damit auch auf die Stellung als Strafklägerin) verzichtet werden kann. Sofern die von der Beschwerdeführerin behauptete falsche Information durch die Po- lizei tatsächlich erfolgt sein sollte, hätte dies angesichts der offensichtlichen Widersprüche zum verwendeten Formular bei der Beschwerdeführerin zu- mindest Unklarheiten hervorrufen müssen, welche ohne Weiteres durch die Konsultation der ausführlichen Erläuterungen auf der Rückseite des For- mulars hätten beseitigt werden können. Auf der Vorderseite des Formulars findet sich ein entsprechender, fett hervorgehobener Verweis auf diese Er- klärungen. Wie dem Formular ebenfalls ausdrücklich zu entnehmen ist, hätte die Beschwerdeführerin ihren Entscheid auch ohne Weiteres auf- schieben und allenfalls anwaltliche Unterstützung beiziehen können. Der Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin und damit auf die Parteistel- lung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten muss daher als endgültig angesehen werden. 1.2.4. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zur Beschwerde legitimiert, womit nicht darauf einzutreten ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend sind der Be- schwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten. -8- 2.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO gelten die Bestimmungen über die Verfah- renseinstellung auch für die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Vorliegend brachte die Beschwerdeführerin am 26. November 2021 mehr- fache Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) sowie eine Drohung (Art. 180 StGB) durch den Beschuldigten zur Anzeige, welche sich zwischen Januar 2021 und dem 26. November 2021 ereignet hätten. Nach übereinstimmenden Angaben waren die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte während zehn Jahren ein Paar und lebten im gemeinsamen Haus, bis es im Au- gust/September 2021 zur Trennung kam (polizeiliche Einvernahme der Be- schwerdeführerin vom 27. November 2021 S. 2; polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 27. November 2021 S. 2). Es handelt sich damit bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm – um Offizialdelikte (Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Der Beschuldigte ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädi- gen. Dass sich der Beschuldigte in diesem Verfahren anwaltlich verteidigen liess, ist nicht zu beanstanden. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekam- mer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass der Verteidiger die Nichtanhandnahmeverfügung, die Beschwerde, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm sowie die (überschaubaren) Akten zu studieren hatte. Sodann ver- fasste er eine Beschwerdeantwort. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art sind keine auszumachen. Ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 5 Stunden erscheint damit angemessen (1 Stunde für den Aus- tausch mit dem Beschuldigten, 2 Stunden für das Aktenstudium und 2 Stun- den für das Verfassen der Beschwerdeanwort). Bei einem Regelstunden- ansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigen Mehrwertsteuer von 7.7 % ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 1'220.25 auszurichten. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 80.00, zusammen Fr. 880.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und in Höhe von Fr. 800.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 80.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 8. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler