2.4. Fraglich ist, ob ein DNA-Profil hinsichtlich allfälliger künftiger Delikte des Beschwerdeführers erstellt werden darf. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hierzu bleiben vage. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben, nachdem bereits gestützt auf das in E. 2.2 hiervor Ausgeführte die Anordnung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit so oder anders unbegründet und folglich abzuweisen.