II. 2.3) und am 31. Mai 2022 in die Liegenschaft an der [Strasse und Hausnummer] in R. eingedrungen zu sein (Einvernahme vom 1. Juni 2022 in Beschwerdebeilage 3, Fragen 14 und 17 f.), ist die Erstellung eines DNA-Profils zur Abklärung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Hausfriedensbruchs vom 31. Mai 2022 nicht erforderlich. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, für die Sachbeschädigung an der Liegenschaft [Strasse und Hausnummer] in R. (vor allem aufgebrochene Eingangstüre) verantwortlich zu sein (vgl. Einvernahme vom 1. Juni 2022, a.a.O., Frage 17).