2.2.3. Die Erstellung eines DNA- Profils vom Beschwerdeführer bzw. der Abgleich des bereits erstellten Profils mit den Spuren an den Äxten ist zur Feststellung, ob er die beiden Äxte dazu benutzt hat, die Fensterrahmen zu beschädigen, um in die Wohnung einsteigen zu können, geeignet, erforderlich und verhältnismässig. DNA des Beschwerdeführers an den Äxten würde neben den Beobachtungen des ehemaligen Nachbars ein weiteres Indiz für die Täterschaft darstellen. -5-