3.2. S. 3). Damit besteht ein tauglicher Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer sich der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs und allenfalls des Diebstahls schuldig gemacht haben könnte. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit, während der er in der Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in R. lebte, allenfalls DNA-Spuren hinterlassen hat, würde allfällige DNA-Spuren an den Äxten, die auf dem Balkon der Wohnung lagen, nicht erklären, zumal er nicht geltend macht, die beiden Äxte beim Auszug vergessen zu haben.