gehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an einer Beurteilung seiner Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.