3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 1. Juni 2022 angeordnete und auch bereits erstellte (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. I. 2) DNA-Profil des Beschwerdeführers berührt dessen Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung (BGE 145 IV 263 E. 3.4) und stellt einen noch anhaltenden Grundrechtseingriff dar. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde das bereits erstellte DNA-Profil um- -3-