Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.192 / pg (STA.2022.2081) Art. 342 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Frey, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri Anfechtungs- Anordnung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Erstellung eines gegenstand DNA-Profils vom 1. Juni 2022 in der Strafsache gegen A._____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A. (Beschwerdefüh- rer) eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und Diebstahl gemäss Art. 139 StGB. 2. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten die Erstellung eines DNA-Profils betreffend den Beschwerdeführer an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 1. Juni 2022 persönlich ausgehändigte Verfügung er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2022 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei zu untersagen, vom bestehenden WSA des Beschwerdeführers ein DNA- Profil zu erstellen, unter Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse. 3.2. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 erteilte der (ehemalige) Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 27. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfol- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Verfügung vom 1. Juni 2022 angeordnete und auch bereits erstellte (vgl. Beschwerdeant- wort Ziff. I. 2) DNA-Profil des Beschwerdeführers berührt dessen Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung (BGE 145 IV 263 E. 3.4) und stellt einen noch anhaltenden Grundrechtseingriff dar. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde das bereits erstellte DNA-Profil um- -3- gehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechts- schutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an einer Beurteilung seiner Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der be- schuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wer- den (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden be- kannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz (SR 363) hervor- geht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch un- bekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte han- deln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1 mit Hin- weis auf BGE 145 IV 263 E. 3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerecht- fertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO er- laubt keine routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Ana- lyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangs- massnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnah- men erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebli- che und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwä- gung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4). -4- 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verdächtigt den Beschwerdefüh- rer, für einen Einbruchdiebstahl vom 16. April 2022 in R., [Strasse und Hausnummer], verantwortlich zu sein. Zur Aufklärung dieser Gegenstand der laufenden Untersuchung bildenden Straftat ordnete sie die Erstellung eines DNA-Profils an. Der Beschwerdeführer bestreitet, für den Einbruchdiebstahl vom 16. April 2022 verantwortlich zu sein (Einvernahme vom 1. Juni 2022 in Beschwer- debeilage 3, Frage 48). Er macht geltend, allfällige, in der Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] vorhandene DNA-Spuren könnten aus der Zeit stammen, während der er legal dort gewohnt habe (Beschwerde Ziff. II. 2.4). 2.2.2. Der Beschwerdeführer ist am 14. April 2022 aus der Liegenschaft an der [Strasse und Hausnummer] in R. ausgewiesen worden (Beschwerde Ziff. II. 2.4). Am 16. April 2022 um ca. 04:00 Uhr soll in diese Liegenschaft ein- gebrochen worden sein (vgl. Rapport vom 21. Mai 2022 in Beilage 3 zur Beschwerdeantwort). Ein ehemaliger Nachbar des Beschwerdeführers will beobachtet haben, wie der Beschwerdeführer in der Nacht vom 16. April 2022 zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr aus dem Fenster seiner ehemali- gen Wohnung im 1. Obergeschoss geschaut, ihm "Hoi" zugerufen und an- schliessend zwei Säcke aus der Wohnung abgeseilt habe (Rapport vom 21. Mai 2022 in Beilage 3 zur Beschwerdeantwort, Ziff. 3.4 S. 4). Ausser- dem wurden auf dem Balkon der ehemaligen Wohnung des Beschwerde- führers zwei Äxte gefunden, welche dazu benutzt worden sein sollen, den Fensterrahmen zu beschädigen (Rapport vom 21. Mai 2022 in Beilage 3 zur Beschwerdeantwort, Ziff. 3.2. S. 3). Damit besteht ein tauglicher An- fangsverdacht, dass der Beschwerdeführer sich der Sachbeschädigung so- wie des Hausfriedensbruchs und allenfalls des Diebstahls schuldig ge- macht haben könnte. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit, während der er in der Wohnung an der [Strasse und Hausnummer] in R. lebte, allenfalls DNA-Spuren hinterlassen hat, würde allfällige DNA-Spuren an den Äxten, die auf dem Balkon der Wohnung lagen, nicht erklären, zumal er nicht gel- tend macht, die beiden Äxte beim Auszug vergessen zu haben. 2.2.3. Die Erstellung eines DNA- Profils vom Beschwerdeführer bzw. der Abgleich des bereits erstellten Profils mit den Spuren an den Äxten ist zur Feststel- lung, ob er die beiden Äxte dazu benutzt hat, die Fensterrahmen zu be- schädigen, um in die Wohnung einsteigen zu können, geeignet, erforderlich und verhältnismässig. DNA des Beschwerdeführers an den Äxten würde neben den Beobachtungen des ehemaligen Nachbars ein weiteres Indiz für die Täterschaft darstellen. -5- 2.2.4. Im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung betreffend den Einbruch- diebstahl vom 16. April 2022 an der [Strasse und Hausnummer] in R. waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung des DNA-Profils vom Beschwerdeführer damit erfüllt. Die angefochtene Verfügung der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten ist insoweit nicht zu beanstanden und die Be- schwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2.3. Aus der Verfügung vom 1. Juni 2022 sowie der Eingabe der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten vom 27. Juni 2022 geht nicht eindeutig hervor, ob sie die Erstellung des DNA-Profils auch im Hinblick auf den Vorfall vom 31. Mai 2022 angeordnet hat. Dabei wird dem Beschwerdeführer vorge- worfen, in die Liegenschaft an der [Strasse und Hausnummer] in R. einge- drungen zu sein. Es seien in der besagten Liegenschaft Betäubungsmittel und entsprechende Utensilien sowie Einbruchswerkzeug vorgefunden wor- den (vgl. angefochtene Verfügung). Da der Beschwerdeführer anerkennt, Betäubungsmittel besessen zu haben (Beschwerde Ziff. II. 2.3) und am 31. Mai 2022 in die Liegenschaft an der [Strasse und Hausnummer] in R. eingedrungen zu sein (Einvernahme vom 1. Juni 2022 in Beschwerdebei- lage 3, Fragen 14 und 17 f.), ist die Erstellung eines DNA-Profils zur Abklä- rung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Hausfriedensbruchs vom 31. Mai 2022 nicht erforderlich. Hingegen bestrei- tet der Beschwerdeführer, für die Sachbeschädigung an der Liegenschaft [Strasse und Hausnummer] in R. (vor allem aufgebrochene Eingangstüre) verantwortlich zu sein (vgl. Einvernahme vom 1. Juni 2022, a.a.O., Frage 17). Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt allerdings nicht aus, dass in diesem Zusammenhang DNA-Proben sichergestellt worden wären. Somit ist davon auszugehen, dass das DNA-Profil nicht im Hinblick auf eine allfällige Sachbeschädigung durch den Beschwerdeführer erstellt wurde. 2.4. Fraglich ist, ob ein DNA-Profil hinsichtlich allfälliger künftiger Delikte des Beschwerdeführers erstellt werden darf. Die Ausführungen der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten hierzu bleiben vage. Wie es sich abschlies- send damit verhält, kann aber letztlich offenbleiben, nachdem bereits ge- stützt auf das in E. 2.2 hiervor Ausgeführte die Anordnung der Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten zur Erstellung eines DNA-Profils des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit so oder anders unbegründet und folglich abzuweisen. 2.5. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Anordnung als recht- mässig und die Beschwerde ist abzuweisen. -6- 3. 3.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor