Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 7. Zusammenfassend ist die am 2. Juni 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Untersuchungshaft für drei Monate bis zum 29. August 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.