und Schriftensperre erscheint vorliegend nicht geeignet, um der Fluchtgefahr entgegenzuwirken, da beim Beschwerdeführer gerade auch ein Untertauchen in der Schweiz in Frage kommt. Auch eine Meldepflicht bei der Polizei erscheint aktuell nicht als hinreichend, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen.