Dem Vorbringen, er hätte nicht die Mittel dazu, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aktuell ohne Einkommen und finanzielle Unterstützung auskommt (Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, Fragen 130 f.). Die Fluchtgefahr ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nach dem Gesagten zu bejahen.