deführer verfügt über keine Arbeitsstelle und lebt in einer von der Gemeinde finanzierten Wohnung. Dass der Fluchtversuch nach der Auseinandersetzung vom 29. Mai 2022 nicht gelang, bedeutet nicht, dass er sich nicht dem Strafverfahren entziehen wollte. Im Gegenteil spricht das Wegrennen vom Tatort gerade für eine Fluchtneigung des Beschwerdeführers. Soweit er geltend macht, er habe sich auch in der Vergangenheit keinen Strafverfahren entzogen, ist festzuhalten, dass es sich bei den vergangenen Delikten nicht um solche gegen Leib und Leben und folglich auch um mildere Strafen gehandelt hatte.