Für Behördengänge ist er dennoch auf eine Übersetzung angewiesen (vgl. Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 1; Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. Mai 2022, S. 3). Mit seiner Freundin spreche er Deutsch sowie Q. (Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, Frage 40). Obwohl der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren in einer Liebesbeziehung ist und geltend macht, mit den Eltern seiner Freundin ebenfalls Kontakt zu pflegen, sind keine weiteren persönlichen Bindungen oder weitere Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz festzustellen. Der Beschwer- - 11 -