Aufgrund der widersprüchlichen und teilweise konfusen Aussagen des Beschwerdeführers, ist der Verdacht, dass dieser etwas verschleiern möchte, nicht von der Hand zu weisen. Mit den Aussagen des Beschwerdeführers, den Aufnahmen mit dessen rechter Hand in Nähe des Wangenbereiches von D. (Aufnahme 4), der Flucht nach dem Schnitt und dem Fund des Messers im Hotelzimmer, in welchem sich der Beschwerdeführer vor der Festnahme aufhielt (vgl. Fotodokumentation Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Aargau vom - 10 -