Am Ende der Einvernahme gab er wiederum an, bei der ersten Auseinandersetzung einen Schlüssel hervorgenommen zu haben (Frage 100 f.). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies den Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 zudem zu Recht darauf hin, dass er den Ablauf der ersten Auseinandersetzung schildern könne, jedoch beim zweiten – beim Einsatz des Messers – Erinnerungslücken geltend mache. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass die Angst beim Wegrennen den Alkoholeinfluss nach der zweiten Auseinandersetzung verstärkt habe (Frage 62).