Auf den Aufnahmen der ersten Auseinandersetzung ist schwach erkennbar, dass der Beschwerdeführer etwas Glänzendes in seiner rechten Hand hielt und gegen D. ausstreckte (Aufnahme 1). Angesprochen darauf, es ist diesbezüglich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sowie der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu folgen, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 widersprüchliche Aussagen. Erst erklärte er, er habe einen Schlüssel in der Hand gehabt (Frage 73).