Hätte er dabei ein Messer gehalten, wäre das Gesicht von D. "kaputt" bzw. die Wunde tiefer (Frage 93 ff.). Als er das Blut gesehen habe, sei er aus Angst weggerannt (Frage 19, 64). Er machte jedoch keine weiteren Ausführungen dazu, wovor er aufgrund des Bluts Angst gehabt habe. Auf den Aufnahmen der ersten Auseinandersetzung ist schwach erkennbar, dass der Beschwerdeführer etwas Glänzendes in seiner rechten Hand hielt und gegen D. ausstreckte (Aufnahme 1).