122 StGB qualifiziert werden könnte (Aufnahme 7). Die Schnittverletzung ist anlässlich der Auseinandersetzung entstanden, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er erklärte anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, dass er irgendwann bemerkt habe, dass D. im Gesicht verletzt worden sei und geblutet habe (Frage 17). Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, ein Messer eingesetzt zu haben und erklärte anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 weiter, dass auf den Bildern der Videokamera sichtbar sei, dass er stark zugeschlagen habe. Hätte er dabei ein Messer gehalten, wäre das Gesicht von D. "kaputt" bzw. die Wunde tiefer (Frage 93 ff.).