Fäusten und Füssen gegen D. geschlagen hat. Die Aufnahmen der Videokamera zeigen beide Auseinandersetzungen und lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer D. im Gesichtsbereich geschlagen und getreten hat (Aufnahmen 2, 4, 5). Der Beschwerdeführer erklärte an der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022, er habe D. mit Faust und Beinen geschlagen, weil dieser ihn auch geschlagen habe. Gestochen habe er niemanden (Frage 13). Die Schnittverletzung auf der Wange von D. weist eine Tiefe auf, welche eine bleibende Entstellung zur Folge haben und damit grundsätzlich als schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB qualifiziert werden könnte (Aufnahme 7).