Im Alltag könne sich der Beschwerdeführer problemlos in deutscher Sprache unterhalten und habe deshalb bereits für die Post und auch für das Strassenverkehrsamt arbeiten können. Er führe seit zweieinhalb Jahren eine Beziehung mi einer Schweizerin, mit deren Eltern er auch Kontakt habe. Die Mutter seiner Freundin stelle für ihn eine Ersatzmutter dar. Eine Rückkehr nach Q. komme für ihn aufgrund der Sicherheitslage nicht in Frage. In Q. habe er keine Verwandten mehr, da seine Eltern bereits verstorben seien. Die einzige Verwandte, zu welcher er noch Kontakt pflege, lebe in Pakistan.