3.4. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde im Wesentlichen aus, er bestreite den dringenden Tatverdacht betreffend den Raufhandel nicht, jedoch bestreite er, dass er derjenige gewesen sei, welcher D. mit einem Messer im Gesicht verletzt habe. Betreffend die Fluchtgefahr sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich effektiv seit vier bis fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, doch mit Blick auf sein Alter (Jahrgang 2002) heisse dies, dass er einen Fünftel bzw. einen Viertel seines Lebens und das gesamte Erwachsenenleben in der Schweiz verbracht habe. Er habe während dieser Zeit einen Sprach- und einen Integrationskurs besucht.