Er gebe auch offen zu, regelmässig Drogen (Kokain) zu konsumieren. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachkenntnisse sei in Erwägung zu ziehen, dass an der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 eine Dolmetscherin sämtliche Fragen habe übersetzen müssen. Als Bezugspersonen in der Schweiz weise der Beschwerdeführer einzig seine Freundin und deren Eltern auf. Es sei auch relevant, das er für den Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Strafe und allenfalls einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen habe, was einen starken Fluchtanreiz darstelle.