Als Haftgrund bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer sei Q. Staatsbürger, lebe erst seit vier bis fünf Jahren in der Schweiz, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe in einer Wohnung, welche durch die Gemeinde finanziert werde. Weiter sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach straffällig gewesen und habe Schulden im Umfang von rund Fr. 4'000.00. -7-