Der dringende Tatverdacht auf eine versuchte schwere Körperverletzung lasse sich daher auch ohne das mutmasslich verwendete Messer begründen. Der Eventualvorsatz auf eine schwere Körperverletzung sei zum aktuellen Zeitpunkt als erstellt zu erachten. Der dringende Tatverdacht bezüglich einer schweren, evtl. versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2, evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB) sei gegeben.