Auf den Videoaufnahmen sei weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung nie seine rechte Hand geöffnet habe und seine Schlagbewegungen atypisch für reine Faustschläge aber typisch für Schnittversuche seien. Zudem sei in Erwägung zu ziehen, dass, wenn eine unterlegene und wehrlos am Boden liegende Person weiterhin mit Faustschlägen und Fusstritten angegriffen werde, in Kauf genommen werde, dass diese eine (schwere) (Kopf-)verletzung erleide. Der dringende Tatverdacht auf eine versuchte schwere Körperverletzung lasse sich daher auch ohne das mutmasslich verwendete Messer begründen.