3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 zugegeben habe, das Opfer mehrmals mit Faustschlägen bzw. Fusstritten geschlagen zu haben. Es sei unbestritten, dass es zwischen den Beteiligten zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der den Beweismitteln beigelegten Videoaufzeichnung. Der Einsatz eines Messers werde allerdings bestritten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 widersprüchliche Angaben gemacht.