Dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung davongerannt sei, sei in erster Linie eine Kurzschlussreaktion gewesen. Hätte er sich effektiv verstecken wollen, wäre er nicht in ein Hotel gerannt. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht unbekannten Aufenthaltes sei, sondern über eine Wohnung an der X-Strasse in P. verfüge. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege nicht vor. Eine allfällige Fluchtgefahr könne dadurch minimiert werden, dass eine Ausweis- und Schriftensperre mit einer Meldepflicht bei der Polizei angeordnet werde.