Die Tante, zu welcher er noch Kontakt pflege, lebe in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfüge weder in der Schweiz noch in einem anderen Land über die Möglichkeit, sich zu verstecken. Zudem wolle er seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz (Bewilligung F) nicht durch eine Flucht riskieren. Der Konsum von Alkohol und Kokain erreiche nicht den Umfang, der auf eine Suchterkrankung schliessen lasse. Selbst wenn dem so wäre, liesse sich damit keine Fluchtgefahr begründen. -6-