In Bezug auf die Fluchtgefahr führte der Beschwerdeführer aus, es gebe aus der Vergangenheit keinen Hinweis darauf, dass er sich durch Flucht einem Verfahren entzogen hätte. Er suche derzeit eine neue Stelle, was ihm aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse auch gelingen werde. Er pflege zudem seit zweieinhalb Jahren eine Beziehung mit einer Schweizerin. Er kenne die Eltern und pflege gerade zur Mutter einen sehr guten Kontakt, sie stelle für ihn eine Ersatzmutter dar. Nach Q. pflege der Beschwerdeführer keine Kontakte mehr und eine Rückkehr sei aufgrund der Machtübernahme der F. keine Option. Die Tante, zu welcher er noch Kontakt pflege, lebe in Pakistan.