Angesichts der geschilderten instabilen Lebenssituation bzw. der kaum vorhandenen Verwurzelung in der Schweiz stellten die drohenden Sanktionen ausreichend Anreize dar, um sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. Bereits das Nachtatverhalten zeige, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, die Verantwortung für sein Handeln zu tragen: als er festgestellt habe, dass D. im Gesicht stark geblutet habe, sei er in das von seinem Kollegen angemietete Hotelzimmer im S. geflüchtet. Damit sei seine Fluchtbereitschaft erstellt. Gesamthaft müsse die Fluchtgefahr bejaht werden.