Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Q. und dort geboren und aufgewachsen. Er habe nur noch zu einer Tante Kontakt, welche in Pakistan wohnhaft sei. In der Schweiz sei er seit vier bis fünf Jahren vorläufig aufgenommen und führe eine Liebesbeziehung zu E.. Er gehe keiner Arbeitstätigkeit nach, weshalb sein Zimmer in P. von der Gemeinde finanziert werde. Beim Betreibungsamt seien Betreibungen in Höhe von Fr. 4'000.00 verzeichnet. Er sei bereits mehrfach wegen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs vorbestraft und neige dem Konsum von Alkohol sowie Kokain zu.