Der Verletzungsbefund, d.h. der Schnittverlauf von unten nach oben sowie die abnehmende Schnitttiefe, passten zu den vom Beschwerdeführer ausgeführten Schlagbewegungen mit seiner rechten Hand gegen die rechte Wange von D.. Die Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Mai 2022 seien kaum glaubhaft, da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er beim ersten Vorfall lediglich einen Schlüssel aus seiner Tasche hervorgenommen habe und daraufhin wiederum ausgeführt habe, dass er nichts Spezielles bzw. gar nichts in der Hand gehalten habe. Der dringende Tatverdacht sei hinsichtlich der schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels zu bejahen.