Weiter soll er eine Nasenbeinfraktur erlitten haben. Aufgrund der Videoaufzeichnungen bestünden konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich dem sichergestellten Messer, auf D. eingewirkt und ihm die besagte Schnittverletzung zugefügt habe. Der Verletzungsbefund, d.h. der Schnittverlauf von unten nach oben sowie die abnehmende Schnitttiefe, passten zu den vom Beschwerdeführer ausgeführten Schlagbewegungen mit seiner rechten Hand gegen die rechte Wange von D..