" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und Herr A. umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei eine Ausweis- und Schriftensperre i.V.m. einer wöchentlichen Meldepflicht bei der Polizei anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: