" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 29. August 2022 in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 3. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3-