2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 31. Mai 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Der Antrag auf Untersuchungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei eine Ausweis- und Schriftensperre in Verbindung mit einer Meldepflicht bei der Polizei zu verfügen." 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 2. Juni 2022 folgende Verfügung: