Unter den gegebenen Umständen ist offensichtlich, dass der Kauf des BMWs lediglich mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln von C. erfolgen konnte, weshalb die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausgesprochene Beschlagnahme für eine mögliche Einziehung des Fahrzeugs oder eine allfällige Kostensicherung nicht zu beanstanden ist. 4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.