Selbst wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Ratenzahlung erstellt wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern und die Beschlagnahme wäre gleichwohl zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos, wobei die Leistungen des RAVs eingestellt worden sind. Er ist damit mittellos und vollumfänglich auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Folglich wäre er auch bei einer vereinbarten Ratenzahlung nicht in der Lage, diese Raten ohne die Unterstützung seiner Ehefrau aufzubringen. So führte der Beschwerdeführer in der Konfrontationseinvernahme auf die -6-