Der Beschwerdeführer führt denn auch hier an, man habe eine Ratenzahlung vereinbart, aber seine Frau habe dann alles auf einmal bezahlt. Weil man den Verkäufer gekannt habe, sei zuerst eine Ratenzahlung vereinbart worden, seine Frau habe dann aber das Fahrzeug bar bezahlt (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 42], Frage 48). Unter den gegebenen Umständen erscheint die behauptete Ratenzahlung unglaubwürdig, womit von einer Barzahlung des Fahrzeugs durch B. - vermutlich aus den von C. erhaltenen Barbeträgen - auszugehen ist.