Gestützt auf diese Aussagen besteht der dringende Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs von B. zum Nachteil von C. sowie der Teilnahme an diesem Delikt durch den Beschwerdeführer. 3.3. In der Beschwerde streitig ist im Wesentlichen der Umstand, ob die von C. erhaltenen Geldmittel zum Kauf des BMW 535d verwendet worden sind. Die Aussagen von B. und des Beschwerdeführers gehen diesbezüglich zumindest teilweise auseinander. B. erklärte, dass sie beide beim Kauf des BMWs anwesend gewesen seien und sie den Kaufpreis von Fr. 21'900.00 vor Ort bar bezahlt habe (Konfrontationseinvernahme vom 11. Januar 2022 [act. 42], Fragen 44 ff.).