3.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht, sich des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht zu haben. Seine Ehefrau B. erhielt von C. unter Vorspiegelung diverser Notlagen höhere Beträge im Umfang von mindestens Fr. 95'000.00. Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte der Hauptbeschuldigten sowohl von der Beziehung seiner Ehefrau zu C. gewusst wie auch vom Umstand, dass diese von C. verschiedentlich höhere Geldbeträge erhalten hat. Er wusste, dass sie sich bei Anrufen von C. jeweils mit dem Namen "F." meldete (Einvernahme vom 10. Januar 2022 [act. 10], Frage 40).