3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nennt in der angefochtenen Verfügung als Gründe für die Beschlagnahme die Verwendung zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und die Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).