Geld von C. gekauft worden sei. Der ganze Kaufpreis von Fr. 21'900.00 sei vor Ort bar bezahlt worden. B. habe auf die Frage, warum der Beschwerdeführer behaupte, dass eine Ratenzahlung laufen würde, geantwortet, dass der Beschwerdeführer sie wahrscheinlich beschützen wolle. Das Fahrzeug werde einzig vom Beschwerdeführer gelenkt und dieser habe vom Geld von C. dahingehend profitiert, dass sie Lebensmittel gekauft habe, ihm das Auto gekauft habe und ihm auch Geld für Zigaretten gegeben habe. Insgesamt würden die Ausführungen in der Beschwerde den Aussagen anlässlich der Einvernahmen vollumfänglich widersprechen und müssten als Schutzbehauptung betrachtet werden.