2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in der Beschwerdeantwort an, B. habe in der Einvernahme vom 10. Januar 2022 anerkannt, dass sie durch Vorspielen von Notlagen, Liebesgefühlen und Signalisation zur Spendebereitschaft einer Niere sowie durch die Angabe eines falschen Namens C. dazu veranlasst habe, ihr grössere Geldbeträge, total mindestens Fr. 95'000.00 im Jahr 2021, gegeben zu haben. Der Beschwerdeführer habe von dieser Beziehung gewusst. Der Beschwerdeführer sei vom Lohn von B. abhängig gewesen, weil er seit eineinhalb Jahren arbeitslos gewesen sei und nichts mehr vom RAV erhalten habe. Das Auto habe sie "cash" gekauft und mit dem Geld von C. bezahlt.