An diesem Tag habe D., der Inhaber des Autocenters E., dem Beschwerdeführer ein Privatdarlehen gewährt, welches dieser in Raten zurückbezahle. B. wisse gar nicht, dass D. dem Beschwerdeführer den ins Recht gelegten Darlehensvertrag gewährt habe, weil dies erst am 18. November 2021 geschehen sei, an welchem B. nicht mehr anwesend gewesen sei.